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Ab Werk

Im Handelsverkehr gibt es eine Reihe von ungeschriebenen und freiwilligen Regeln, die allgemein anerkannt sind. Als einheitliche Vertragsformeln erleichtern sie die Abwicklung im Handelsverkehr und dienen der Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln.
Diese Regeln werden als sogenannte Incoterms bezeichnet. Dazu gehört auch die Vereinbarung „ab Werk“.

Im internationalen Handel wird für die Regelung „ab Werk“ die Abkürzung EXW verwendet, die sich aus dem Englischen „ex work“ ableitet.

Vereinbaren Handelsleute in ihren Vertragsbestimmungen eine Lieferung von Waren „ab Werk“, dann hat der Käufer die Ware auf dem Produktionsgelände des Verkäufers selbst oder durch einen Frachtführer abzuholen. Mit dem Bereitstellen der Ware wird der Verkäufer von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag frei. Der Käufer muss die Ware nun auf seine Kosten und auf eigene Gefahr hin beim Verkäufer abholen bzw. von einem Frachtführer abholen lassen.

Häufig ist es so, dass der Kaufpreis mit dem Zusatz „ab Werk“ angegeben wird. Daran lässt sich leicht erkennen, dass der Übergabeort der vertraglich geschuldeten Ware das Werksgelände des Verkäufers ist.

Nicht erfasst ist von der Vertragsklausel „ab Werk“ der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung. Dafür bedarf es einer gesonderten Regelung.