pag Anzeigepflicht im Lexikon von XPaket

Anzeigepflicht

Der Begriff der Anzeigepflicht stammt aus dem Postwesen.

Mit Ende des Monopols der Deutschen Post AG am 31. Dezember 2007 können auch andere Unternehmen Postdienstleistungen erbringen. Sie haben nun seit dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit, Briefdienstleistungen anzubieten und diese frei zu gestalten.

Allerdings müssen die Unternehmen ihr Vorhaben bei der Bundesnetzagentur anzeigen, daher auch der Begriff Anzeigepflicht. Auch Änderungen im Postbetrieb sowie die Einstellung des Postverkehrs unterliegen der Anzeigepflicht. Emtsprechende Unternehmen haben genau einen Monat Zeit, um ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Dies muss schriftlich auf dem Postweg, via Telefax, per E-Mail oder online geschehen.

Keinesfalls sollte die Anzeigepflicht missachtet werden. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigen Verhalten droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

Der Anzeigepflicht unterliegen auch Kuriere, die die Aufträge direkt vom Absender oder eine Zentrale entgegen nehmen. Selbiges gilt für die so genannten Sub – Unternehmer.

Ob eine Lizenz erforderlich ist oder nicht, spielt für die Anzeigepflicht keine Rolle.

Die eingegangenen Anzeigen werden seitens der Regulierungsbehörde in einem Amtsblatt veröffentlicht.