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Der Begriff Kumulierung stammt aus dem Präferenzrecht im Sinne des Zolls. Eine Kumulierung oder auch „Anhäufung“ kann beim Warenverkehr zwischen zwei Staaten mit einem Präferenzabkommen erfolgen und heißt, dass eine in Land A hergestellte Ware auch dann Land A als Ursprungsland erhält bzw. aus zollrechtlicher Sicht aus Land A stammt, wenn für die Herstellung Vormaterialien aus Land B verwendet wurden. Beispielsweise wird ein Auto, das in Deutschland aus schweizerischen Einzelteilen und Vormaterialien hergestellt wurde, mithilfe einer Kumulierung vom deutschen Zoll trotzdem so behandelt, als wenn es vollständig aus Deutschland stammt. Die Kumulierung ist möglich, weil zwischen Deutschland als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Präferenzabkommen geschlossen wurde.
Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einigen Staaten bestehen Präferenzabkommen. Waren können zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den präferenziellen Staaten mit günstigeren oder teilweise ganz ohne Zollabgaben transportiert und verschickt werden. Damit diese Präferenzen in Form der vergünstigten Zölle gewährt werden können, muss jedoch mit einem Präferenznachweis belegt werden, dass die Ware wirklich aus einem präferenziell behandelten Land kommt. Es muss, um die offizielle Zollbezeichnung zu verwenden, die Ursprungseigenschaft der Ware nachgewiesen werden.
Die Bestimmung des Ursprungslandes ist einfach, wenn die Ware in einem Land hergestellt wurde und nur Vormaterialien aus demselben Land verwendet wurden. Es kommt aber oft vor, dass für Waren, die in Land A (Deutschland) hergestellt wurden, Vormaterialien aus einem anderen Land B (Schweiz) verwendet werden. Außerdem ist es möglich, dass die Vormaterialien in einem anderen Land ver- oder bearbeitet wurden. Wenn die Vormaterialien aus der Schweiz in Deutschland ausreichend bearbeitet oder weiterverarbeitet werden, werden die entstandenen Waren zollrechtlich so behandelt, als wenn sie samt aller verwendeten Vorerzeugnissen aus Deutschland stammen. Die Waren können somit die deutsche Ursprungseigenschaft erhalten und als deutsche Erzeugnisse angesehen werden, auch wenn sie aus Vormaterialien aus der Schweiz hergestellt wurden oder gewisse Bearbeitungen in der Schweiz stattgefunden haben. Das benötigte Ausmaß an Weiterverarbeitung ist je nach Land, Ware und Warenwert der Vormaterialien unterschiedlich.
Wurden die Vormaterialien aus der Schweiz nicht ausreichend in Deutschland bearbeitet, erhält die Waren nicht den Ursprung Deutschland und kann auch nicht als deutsche Ursprungsware exportiert werden. In diesem Fall kann zwischen Staaten, die ein Präferenzabkommen geschlossen haben, eine Kumulierung erfolgen. Kumulierung bedeutet, dass Vormaterialien aus Land B oder in Land B ausgeführte Bearbeitungen trotzdem so behandelt werden, als wenn sie aus Land A stammen oder in Land A durchgeführt wurden. Beispielsweise sollen in Deutschland Damenblusen hergestellt werden, wobei Vormaterialien wie das Garn aus der Schweiz stammen. Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Präferenzabkommen. Damit die Damenblusen als deutsche Ursprungsware behandelt werden können gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die Vormaterialien aus der Schweiz werden ausreichend in Deutschland bearbeitet oder es findet eine Kumulierung statt. Durch die Kumulierung werden die Vormaterialien aus der Schweiz so behandelt, als wenn Sie aus Deutschland stammen und somit erhalten die Damenblusen auch den Ursprung Deutschland. Eine Kumulierung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn zwischen den betroffenen Staaten ein Präferenzabkommen besteht und die Staaten dieselben Ursprungsregelungen, das heißt Vorgaben bei der Bestimmung des Ursprungslandes einer Ware, verwenden.
Es gibt unterschiedliche Arten der Kumulierung: die bilaterale und die diagonalen Kumulierung sowie die vollständige und die eingeschränkte Kumulierung.
An einer bilateralen Kumulierung sind nur, wie im Beispiel oben, zwei Länder bzw. Vertragsparteien beteiligt. Im Land A werden aus Vormaterialien aus dem Land B Waren gefertigt, die die Ursprungseigenschaft von Land A erhalten und zumeist dann wieder zurück nach Land B exportiert werden. Bei der diagonalen Kumulierung wird eine Waren aus Vormaterialien hergestellt, die aus mehreren anderen Staaten stammen. So können beispielsweise Waren in Land A aus Vormaterialien aus Land B und C (z. B. Marokko) gefertigt werden. Möglich ist auch ein Export der hergestellten Waren in ein anderes Partnerland, das heißt in Land A werden Waren aus Vormaterialien aus Land B hergestellt und dann als Ursprungsware von Land A nach Land D (z. B. Südafrika) exportiert. Voraussetzung für die diagonale Kumulierung ist, dass alle beteiligten Staaten untereinander Präferenzabkommen geschlossen haben.
Eine vollständige oder große Kumulierung bezieht sich auf die Bearbeitungsschritte oder Vorarbeiten bei der Herstellung einer Ware, die in einem anderen Partnerland (Land B) durchgeführt wurde. Beispielsweise wurde eine Ware (z. B. Damenblusen) in Land A hergestellt, aber zuvor haben Bearbeitungen (z. B. die Erzeugung von Stoff aus Garn) in Land B stattgefunden. Im Rahmen der großen Kumulierung können diese Bearbeitungen so behandelt werden, als hätten sie in Land A stattgefunden. Somit kann auch die erzeugte Waren problemlos Land A als Ursprung erhalten. Die eingeschränkte Kumulierung bezieht sich auf die Vormaterialien. Damit ist gemeint, dass ein eine in Land A aus Vormaterialien aus Land B hergestellte Ware auch dann Land A als Ursprung erhalten kann, wenn die Vormaterialien nicht ausreichend bearbeitet wurden. Es ist jedoch nicht möglich, dass Vormaterialien aus mehreren Ländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft ein Präferenzabkommen haben und an der eingeschränkten Kumulierung teilnehmen, stammen.
Besonders beim internationalen Versand und beim Versand zwischen Staaten mit Präferenzabkommen kann die Ursprungseigenschaft entscheidend dafür sein, ob bei den Zollgebühren Vergünstigungen gewährt werden. Bei Versand in Staaten, die mit der Europäischen Gemeinschaft ein Präferenzabkommen haben, müssen dem Zoll Präferenznachweise vorgelegt werden. Teilweise werden aber auch beim Versand in Länder, denen die Europäischen Gemeinschaft eine einseitige Präferenz gewährt, Präferenznachweise benötigt. Im Zollrecht handelt es sich dabei um „Ausfuhren zum Zwecke der Kumulierung“. Eigentlich wird kein Präferenznachweis benötigt, weil beim Versand in das Partnerland keine Präferenzen gewährt werden. Mit dem Präferenznachweis wird in dem Fall nur die Ursprungseigenschaft und die Möglichkeit eines Kumulierung dokumentiert.
Sollten Sie noch weitere Fragen zur Kumulierung haben, sollten Sie den deutschen Zoll unter den Rufnummern 0351/44834-520 (gewerblicher Versand) und 0351/44834-510 (Privatpersonen) kontaktieren (Stand: August 2011).