pag Präferenzabkommen u. Präferenznachweis - Erklärung im Lexikon von XPaket

Präferenzabkommen und Präferenznachweis

Ein Präferenznachweis ist ein Zolldokument, das für eine vorteilhafte Behandlung von Waren im internationalen Versand benötigt wird. Mit Hilfe von Präferenznachweisen fallen geringere Zollgebühren beim Warenverkehr mit Staaten an, die mit der EG assoziiert sind oder die ein Präferenz-, Freihandels- oder Kooperationsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben. Da beim Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft keine Zollgebühren bezahlt werden müssen, ist auch beim Versand innerhalb der Gemeinschaft oder Europäischen Union auch ein Präferenznachweis überflüssig.

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einigen Staaten bzw. Staatengruppen bestehen Präferenzabkommen. Ein Präferenzabkommen bedeutet im Zollrecht, dass beim internationalen Versand Waren im Bestimmungsland bevorzugt bzw. präferenziell behandelt werden. Eine Vorzugsbehandlung bedeutet, dass für den Import dieser Waren entweder gar keine oder nur ermäßigte Zollgebühren, das heißt Einfuhrzölle, zu entrichten sind. Damit eine Ware bevorzugt behandelt wird, muss zunächst mit einem Präferenznachweis nachgewiesen werden, dass die Ware wirklich aus einem präferenziellen Land stammt. Bei Kleinsendungen wie im Postverkehr oder die Beförderung von Waren im Reiseverkehr ist unter bestimmten Bedingungen ein schriftlicher Präferenznachweis nicht notwendig.

Bei den Präferenzabkommen gibt zwei Arten: das einseitige und das zweiseitige Präferenzabkommen. Bei einem einseitigen Abkommen erfolgt die Präferenzgewährung nur seitens der Europäischen Gemeinschaft, so dass beim Import von Waren in die Europäische Gemeinschaft aus einem Land, mit dem ein Präferenzabkommen besteht, weniger oder gar keine Einfuhrzölle bezahlt werden müssen. In diesem Fall muss auch nur beim Import in die EG aus diesem Land ein Präferenznachweis vorgelegt werden. Einzige Ausnahme sind „Ausfuhren zum Zweck der Kumulierung“ (Link zu Kumulierung-Text). Einseitige Präferenzabkommen hat die Europäische Gemeinschaft beispielsweise mit den Entwicklungsländern, die unter des Allgemeine Präferenzsystem fallen, geschlossen. Im Gegensatz dazu erfolgt beim zweiseitigen Präferenzabkommen die Vorteilsgewährung auf Seiten beider Vertragspartner, so dass sowohl bei Importen in die Europäische Gemeinschaft als auch bei Exporten in ein Land mit einem Präferenzabkommen eine Präferenzgewährung möglich ist und hierfür ein Präferenznachweis vorgelegt werden muss. Zweiseitige Präferenzabkommen gibt es zum Beispiel mit den Mitgliedsstaaten der European Free Trade Association (EFTA). (Stand: August 2011)

In dem Präferenzabkommen mit dem jeweiligen Land ist auch festgehalten, welche Waren unter das Abkommen fallen. Präferenzen werden nur dann gewährt, wenn das Präferenzabkommen auch für die betroffene Ware gilt. Grundlage für die vorteilhafte Behandlung ist, dass der präferenzielle Ursprung der Ware, das heißt der Ursprung aus einem am Präferenabkommen teilnehmenden Land, belegt werden kann. Je nach Ware, Warenwert, Land und Abkommen kann der Präferenznachweis durch unterschiedliche Zolldokumente erfolgen. Es gibt zum einen förmliche Präferenznachweise, deren Ausstellung eine Zollstelle oder eine zugelassene Behörden übernimmt und zum andere vereinfachte Präferenznachweise, die der Ausführer eigenständig ausfertigen kann. Vereinfachte Präferenznachweise sind vor allem eine Ursprungserklärung auf der Rechnung sowie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.2. Die vereinfachten Präferenznachweise können jedoch nur bis zu einem bestimmten Warenwert oder von „Ermächtigten Ausführern“, denen zuvor ein vereinfachtes Verfahren von der Zollbehörde gebilligt wurde, ausgeführt werden.
Zu den förmlichen Präferenznachweisen zählen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, die Warenverkehrsbescheinigung A.TR, das Ursprungszeugnis Form A sowie die Ausfuhrbescheinigung EXP (=Umladebescheinigung EXP1).
Welcher förmliche Präferenznachweis benötigt wird, hängt vom Land und dem Inhalt des Präferenzabkommens ab. Die förmlichen Präferenznachweise werden von der jeweils zuständigen Zollstelle ausgestellt.
Beim Warenversand in die meisten präferenziell behandelten Länder reicht bei einem Warenwert bis zu 6.000 Euro eine Ursprungserklärung aus, die der Versender selbstständig, das heißt ohne Beteiligung eines Zollamtes, auf einem Handelspapier wie einer Handelsrechnung abgeben kann. Liegt der Warenwert aber über 6.000 Euro, ist auf jeden Fall ein förmlicher Präferenznachweis erforderlich. Hier wird in der Regel die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder wenn es sich um ein Mitgliedsland der Ursprungskumulierungszone Europa-Mittelmeer handelt, die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED verwendet. Zur Europa-Mittelmeer-Zone gehören neben den meisten Mittelmeerländer auch die Färöer Inseln.

Aber wie bereits erwähnt wurde, hängt die Art des benötigte Präferenznachweises von mehreren Kriterien ab und kann sich beispielsweise von Land zu Land oder Ware zu Ware unterscheiden. Die genauen Präferenzregelungen für einzelne Länder können Sie am besten auf der Homepage des deutschen Zolls nachlesen. Bei allen Fragen zum Präferenznachweis können Sie sich unter 0351/44834-510 (Privatpersonen) und 0351/44834-520 (gewerblicher Versand) an die deutschen Zollbehörden wenden (Stand: August 2011).